Rechtsprechung
BFH, 18.03.1982 - IV R 48/81 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,16196) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.11.1974 - VI R 107/74
Beteiligter - Prozeßbevollmächtigter - Vertretung - Mündliche Verhandlung - …
Auszug aus BFH, 18.03.1982 - IV R 48/81
NVS: Ein Beteiligter, der keinen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, war im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden war und das FG ohne den Beteiligten verhandelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.1974 VI R 107/74).2.
- FG Hamburg, 30.01.2004 - III 320/03
Verfahrensrecht: Ersatzzustellung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 04.06.1997 - IV R 79/96 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Ersatzzustellung an einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nicht nach der für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher maßgebenden Vorschrift des § 183 Abs. 2 ZPO zu beurteilen, sondern nach der Regelung des § 183 Abs. 1 ZPO zur Zustellung an Gewerbetreibende, die an einen "Gewerbegehilfen" im "Geschäftslokal" erfolgen kann, wenn der Geschäftsinhaber nicht angetroffen wird (Senatsurteile vom 15. Mai 1975 IV R 100/71, BFHE 116, 90, BStBl II 1975, 791, [BFH 15.05.1975 - IV R 100/71] und vom 18. März 1982 IV R 48/81, juris).
Hierunter fallen auch -- mit Ausnahme der in § 183 Abs. 2 ZPO genannten Rechtsanwälte und Notare -- die freiberuflich Tätigen (BFH IV R 48/81, a.a.O.;… s. auch Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, § 183 Rz. 2).
- BFH, 26.06.1986 - IV R 202/84
Wirksamkeit der öffentliche Zustellung einer Ladung bei Unkenntnis über den …
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18. März 1982 IV R 48/81 das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben, weil er festgestellt hatte, daß der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen war.